Unsere Satzung


§ 1
Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen „Förderverein des kath. Kindergartens Schwanheim".

Der Sitz des Vereins ist in 76848 Schwanheim. 
 Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz, „eingetragener Verein" in der Kurzform „e.V.“.

§2
Zweck des Vereins

 

Der Verein hat die Aufgabe, den Kindergarten Schwanheim durch Beschaffung von Mitteln zu fördern. 
 Im Besonderen hat er die Aufgabe

1.      die erzieherischen und pädagogischen Aufgaben des Kindergartens im Interesse
 der Kinder zu fördern.

2.      Hilfsmittel für den Kindergarten zu ergänzen oder zu verbessern. 

3.      Kinder in Absprache mit der Kindergartenleiterin im Bedarfsfall allgemein oder für besondere Unternehmungen finanzielle Hilfe zu gewähren. 

§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins
 

Der Förderverein (e.V.) mit Sitz in 76848 Schwanheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige = kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts

Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO 1077). Die Tätigkeiten des Vereins sind darauf gerichtet, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten ausschließlich und unmittelbar seine Satzungszwecke zu verfolgen und zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzung mäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft


1.      Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

2.      Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

3.      Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen ein Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet ein anderes Gremium: der Elternbeirat des Kindergartens. 

Gegen die Ablehnung kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung auf Antrag herbeiführen. 

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.      Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen im Rahmen der Satzung rechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. 

2.      Jedes Mitglied sollte sich für die Ziele des Vereins einsetzen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet ihre Aufgaben nach besten Kräften gewissenhaft zu erfüllen.

3.      Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten: Die
 Mitgliedschaft ist unabhängig von aktiver Tätigkeit (Veranstaltungen etc.) im Verein. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4.      Das Recht eines Mitgliedes ruht, wenn es den Beitrag trotz Anmahnung länger als sechs Monate nicht entrichtet hat.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

2.      Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
 Es hat Wirkung mit Ablauf des laufenden Kindergartenjahres. 

§7
Ausschlussverfahren

  

1.      Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder den Zwecken des Vereines zuwiderhandelt und ihm damit Schaden zufügt. Es muss zuvor vom Vorstand gehört werden. 

2.      Vereinsschädigend verhält sich insbesondere, wer 

a) Vereinsvermögen veruntreut,

b) seine Beitragsverpflichtungen trotz Zahlungsfähigkeit und zweimaliger

schriftlicher Mahnung für mindestens ein Jahr nicht erfüllt.

§8
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

1.      Die Mitgliederversammlung 

2.      Der Vorstand

§9
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt:

a)      die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, 

b)      die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes, sowie die Entlastung der Vorstandschaft nach Kassenprüfung, 

c)      die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer, 

d)      die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 

e)      die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder
 den Ausschluss von Mitgliedern, 

f)       die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung. 

g)      die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  

2.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. 

 

3.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 

a)      der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, 

b)      mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Grundes verlangen.

§10 
Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden 
  • dem Stellvertreter 
  • dem Kassenwart 
  • dem Schriftführer  
  • der Kindergartenleiterin oder im Verhinderungsfall ihrer Stellvertreterin 
  • der Vorsitzenden des Elternbeirates oder seiner Vertreter/in. 

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgaben der Mitgliederversammlung sind, zuständig.

 

§ 11
Verfahrensordnung

 

1.      Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder Stellvertreter einberufen.
 Beim Vorstand müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben und Zeit und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu bestimmen. Dabei ist er an Form und Frist nicht gebunden. Die Sitzung ist in jedem Fall beschlussfähig, sofern in der Einladung darauf hingewiesen ist und zur Sitzung mindestens 24 Stunden vorher eingeladen wird. 

2.      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. 

3.      Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder Geheimabstimmung verlangt. 

4.      Wahlen des Vorstandes sind geheim zu erfolgen durch Stimmzettel. Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. 

5.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu
 protokollieren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 

6.      Als Rechnungsprüfer kann nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied ist. 

7.      Der Vorstand ist alle zwei Jahre zu wählen. 

§ 12
Allgemeine Bestimmungen


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter vertreten. Jeder allein ist vertretungsberechtigt. 

§ 13
Beiträge und Vermögen


1.      Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. 

2.      Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto angelegt. 

3.      Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt
 werden auf Antrag gestellt. 

4.      Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Kindergarten
 Schwanheim bzw. der Anzahl der Kindergartenkinder der betreffenden Ortsgemeinden für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke zu. Eine Auszahlung des Vereinsvermögen an die Mitglieder wird ausgeschlossen. 

5.      Bei Ausschluss oder Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Beitrages aus dem Vereinsvermögen an das ausscheidende Mitglied.

§ 14
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (1.8. - 31.7.) 

§ 15
Inkrafttreten


Die Satzung tritt mit der Gründungsversammlung in Kraft

76848 Schwanheim, den 22. November 2006

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